Kunden haben beim Handy-Umtausch schlechte Karten

Wer zu Weihnachten das falsche Handy geschenkt bekommen hat, kann nur auf die Kulanz der Anbieter hoffen. Wie die Zeitschrift connect in ihrer am Donnerstag erscheinenden Ausgabe (28. Dezember 2000) berichtet, hat der Kunde beim Handy-Umtausch schlechte Karten: Der Vertrag über Handy-Kauf und Telekommunikationsdienstleistungen ist grundsätzlich bindend.

Der Kunde muss vor Vertragsabschluss entscheiden, welche Leistungen er in Anspruch nehmen will. Ein Rücktrittsrecht besteht nur bei Mängeln – und für solche Fälle behalten sich die Verkäufer in der Regel ein Nachbesserungsrecht vor. Bis zu drei Reparaturgänge sind zulässig, so connect.

Wird das Handy aber vom Verbraucher für nicht geschäftliche Zwecke über das Internet bestellt, sieht die Sache anders aus: Hier hat der Kunde das Recht, einen Vertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Die Frist beginnt erst, nachdem er auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wurde. Aber Vorsicht: Wird das Telefon benutzt, erlischt das Widerrufsrecht – der Mobilfunkvertrag ist dann bindend.

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